Der Senat von Berlin
- StadtUm VII C 27 -
Tel.: 9025-1487
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
V o r l a g e
- zur Kenntnisnahme -
gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
über
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im
Taxenverkehr
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Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, daß der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
Vom 13. Januar 2015
Auf Grund des § 47 Absatz 3 und des § 51 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7.
August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005
(GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 35)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2)Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch |
Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die
Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen
Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der
Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines
amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der
Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem
oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
„e) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt
oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein
funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn
nicht zur Verfügung steht,“
b) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f und wie folgt neu gefasst:
„f) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,“
c) Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe g.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Bargeldlose Zahlung ist im Geschäftsleben, auch beim Einzelhandel und bei
Dienstleistungen gängige Praxis. Sie soll im Interesse der Fahrgäste künftig auch in
jeder Berliner Taxe möglich sein. Bargeldlose Zahlungen bieten zudem der Taxi-
Genehmigungsbehörde die Möglichkeit der Feststellung von Unplausibilitäten im
Rahmen der von ihr durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung von
Taxiunternehmern. Die vorliegende Verordnung regelt deshalb, dass auf Wunsch
des Fahrgastes in jeder Berliner Taxe bargeldlose Zahlung angenommen werden
muss.
Ohne eine solche ausdrückliche Reglung besteht in Taxen die Pflicht zur Annahme
nur der auf Euro lautenden Banknoten und in bestimmten Grenzen von Euro-
Münzen, die in Deutschland als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel von
jedermann zur Tilgung einer Geldschuld akzeptiert werden müssen. Für den
Taxenverkehr ist die Landesregierung nach der Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Festsetzung der Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen ermächtigt und kann dabei insbesondere
Regelungen auch über die „Zahlungsweise“ vorsehen. Damit darf der
Landesverordnungsgeber eine Annahmeverpflichtung auch von "sicheren" Ersatz-
Zahlungsmitteln anordnen.
Zum Ersatz der dem Unternehmer für die Akzeptanz bargeldloser Zahlung
entstehenden Kosten sieht der Taxitarif die Erhebung eines (pauschalierten)
Zuschlags vom Fahrgast in Höhe von 1,50 € vor. Dieser Betrag war schon bisher zu
erheben, wenn in einer Taxe bargeldlose Zahlung auf freiwilliger Ebene akzeptiert
wurde. Dieser Zuschlag ist im Jahr 2010 an die Kostenentwicklung durch Anhebung
von 0,50 € auf 1,50 € angepasst worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag
aktuell etwa nicht mehr zur Kostendeckung angemessen ist.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel 1 Ziffer 1 a):
Mit der Regelung in Satz 1 wird die Verpflichtung eingeführt, dass in jeder Berliner Taxe
auf Wunsch des Fahrgastes bargeldlose Zahlung angenommen werden muss. Die
Verordnung definiert bargeldlose Zahlung als Zahlung mit Kreditkarten oder Debitkarten.
Damit wird zugleich klargestellt, dass die Akzeptanz der Zahlung mit Coupons allein nicht
genügt.
Satz 2 legt fest, dass der Taxiunternehmer die Akzeptanz von zahlenmäßig mindestens
drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten hat.
Durch die zahlenmäßige Beschränkung der Akzeptanzverpflichtung und den Verweis auf
die Geschäftsüblichkeit wird der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Belastung des
Unternehmers Rechnung getragen und die Wettbewerbsneutralität des Staates gewahrt.
Ziel der Regelung ist es, dass für Taxifahrten in Berlin letztlich die gängigen Arten
bargeldloser Zahlung möglich sein werden. Eine umfassende Akzeptanz aller
Möglichkeiten bargeldloser Zahlung in jeder einzelnen Taxe wird wegen der
zahlenmäßigen Beschränkung der Akzeptanz auf mindestens drei verschiedene Karten
nicht erreicht. Der Fahrgast muss deshalb ggf. vor Fahrtantritt erkunden, ob die von ihm
gewählte Taxe seine Karte für die einzelne Fahrt akzeptiert. Sollte dies nicht der Fall
sein, bleibt die Möglichkeit einer Weiterleitung des Fahrauftrages an eine andere Taxe,
die die konkret vom Fahrgast gewünschte Zahlung akzeptiert. Zur Erleichterung kann die
Taxengenehmigungsbehörde im Rahmen der Umsetzung dieser Verordnung auch eine
für den Fahrgast von außen sichtbare Kennzeichnung mit den jeweils akzeptierten
Kartenzahlungen an den einzelnen Fahrzeugen genehmigen.
Zum Schutz der Taxiunternehmer vor missbräuchlicher Kreditkartennutzung
erscheint es geboten, dass der Unternehmer bzw. der Fahrer in Zweifelsfällen (vor
dem Einsatz einer Kreditkarte) zur Überprüfung der Identität des Zahlenden die
Vorlage eines (Personal-) Ausweises fordern kann. Für den Kunden liegt darin keine
unverhältnismäßige Belastung. § 20 Absatz 1 des Gesetzes über Personalausweise
und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
normiert insoweit, dass der Inhaber den Ausweis bei öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden
kann. In Satz 3 ist deshalb geregelt, dass die Pflicht zur Annahme bargeldloser
Zahlung nicht besteht, wenn der Fahrgast auf Verlangen nicht seine Identität durch
Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Der Identitätsnachweis ist nicht
als Voraussetzung der grundsätzlichen Akzeptanzverpflichtung des Taxifahrers oder
-unternehmers geregelt, sondern als ein möglicher Ausschlussgrund, da er nur auf
Verlangen zu erbringen ist. Es bleibt bei der Bezahlung mit Bargeld, sofern der
Fahrgast nicht zur Vorlage eines Ausweispapiers bereit ist.
Bargeldlose Zahlung erfordert schließlich die Verfügbarkeit von Systemen
(Kreditkartenlesegeräten und/oder Kundenterminals für Fahrgäste mit Smartphones oder
Tablets und entsprechender App) zur Entgegennahme der Zahlung. Die Regelung in
Satz 4, dass die Beförderung von Personen mit der Taxe nicht durchgeführt werden darf,
wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn
nicht zur Verfügung steht, hat den Zweck sicherzustellen, dass die Pflicht zur Akzeptanz
bargeldloser Zahlung im Einzelfall nicht umgangen wird.
Zu Artikel 1 Ziffer 1 b):
Die Regelung im neuen Absatz 3 entspricht inhaltlich unverändert der
bisherigen Regelung in Absatz 2. Die Verschiebung des Regelungsinhalts in
den neuen Absatz 3 erfolgt allein aus gesetzessystematischen Gründen.
Zu Artikel 1 Ziffer 2 a):
Die Regelung bestimmt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Annahme
bargeldloser Zahlung in einer Berliner Taxe im Sinne des neuen § 7 Absatz 2
eine Ordnungswidrigkeit darstellt und daher mit Geldbuße geahndet wird.
Gleiches gilt, wenn eine Beförderung von Personen mit der Taxe durchgeführt
wird, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät
vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.
Zu Artikel 1 Ziffer 2 b):
Die Regelung in dem neuen Buchstaben f) entspricht inhaltlich der bisherigen
Regelung in Buchstabe e), nur dass wegen der geänderten
Absatznummerierung in § 7 nunmehr auf den Absatz 3 statt zuvor auf Absatz 2
verwiesen wird.
Zu Artikel 1 Ziffer 2 c):
Die Verschiebung des bislang unter Buchstabe f) geregelten
Bußgeldtatbestandes als inhaltlich identische Regelung in Buchstabe g) erfolgt
allein aus gesetzessystematischen Gründen im Hinblick auf die Einfügung des
neuen Bußgeldtatbestands für den Fall eines Verstoßes gegen die neu
eingeführte Pflicht zur Annahme bargeldloser Zahlung.
Zu Artikel 2
Die Frist für das Inkrafttreten berücksichtigt, dass die Taxiunternehmer sich auf die
neue Regelung einrichten und ggf. Erkundigungen über die am Markt tätigen
Anbieter bargeldloser Zahlung einholen müssen. Ferner sind etwaige Engpässe zu
vermeiden.
c) Stellungnahme der angehörten Fachkreise und Verbände
1. Anhörung der Fachkreise und Verbände
Im Rahmen der Anhörung der Fachkreise und Verbände wurden folgende Verbände
und Unternehmen beteiligt: Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. (Innung),
TaxiDeutschland Landesverband Berlin e.V. (TD), Berliner Taxibund e.V. (BTB),
Taxiverband Berlin Brandenburg e.V. (TVB), Ver.di Landesverband Berlin-
Brandenburg (Ver.di) Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK), Fuhrgewerbe-
Innung Berlin-Brandenburg e.V. (FGI) sowie das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten (LABO) als Taxigenehmigungsbehörde. Wegen der
künftig möglichen Angleichung des Taxitarifs zwischen Berlin und dem Landkreis
Dahme-Spree (LDS) im Zuge der Eröffnung des Flughafens BER wurden zudem die
zuständigen Behörden und Verbände des LDS beteiligt.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Taxitarifverordnung wurden von der weit
überwiegenden Zahl der Verbände positiv bewertet. Zu einzelnen Regelungen
wurden redaktionelle Hinweise und weitergehende Anregungen erteilt. So gibt die
IHK zu bedenken, die Höhe des Zuschlags bei bargeldloser Zahlung angesichts der
neuen, kostengünstigen Zahlungsmöglichkeiten mittels Smartphones zu überprüfen.
Der TVB regt an, die vorgeschlagenen Änderungen der Taxitarifverordnung um eine
Verpflichtung zur Kennzeichnung der akzeptierten Kreditkarten an den einzelnen
Taxen zu erweitern. Kritisch sieht die Änderungen nur der BTB. Dieser lehnt die
Änderungen unter Hinweis auf die schwache Liquidität vieler Taxifahrer ab und hält
eine verpflichtende Regelung zur Kreditkartenannahme für unzulässig. Stattdessen
schlägt der BTB vor, den Zuschlag für die freiwillige Annahme von Kreditkarten auf
5,00 EUR zu erhöhen. Ver.di, begrüßt den Vorstoß zur bargeldlosen Zahlung in
Taxen als zeitgemäß, äußert aber ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit einer
verpflichtenden Regelung zur Annahme von Kreditkarten sowie an der
Voraussetzung eines funktionsfähigen Abrechnungssystem für die
Personenbeförderung in der Verordnung.
2. Stellungnahme zur Anhörung
Die in den Stellungnahmen angeführten redaktionellen Anpassungen wurden
umgesetzt. Die wenigen kritischen Anmerkungen zu den vorgeschlagenen
Änderungen wurden hingegen nicht berücksichtigt. Den vom BTB und auch Ver.di
geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgeschlagenen
Regelungsinhalte steht § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PBefG entgegen, welcher
die Regelung über die Zahlungsweise von Beförderungsentgelten und -bedingungen
in Rechtsverordnungen der Länder ausdrücklich zulässt. Die Kreditkartenzahlung ist
eine solche „Zahlungsweise“ und unterfällt daher der Verordnungsermächtigung.
Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass die Befugnis zur Regelung der
Zahlungsweise nach § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PBefG ausgerechnet den im
Geschäftsverkehr wichtigen Fall der Kartenzahlung nicht erfassen würde, was
sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Auch die von Ver.di geäußerten Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Vorgabe eines
funktionsfähigen Abrechnungssystems als Voraussetzung für die
Personenbeförderung werden nicht geteilt. Die Forderung nach einem
funktionsfähigen Abrechnungssystems ist mit der von § 51 Absatz 1 Satz 2 Nummer
5 PBefG gedeckten verpflichtenden Regelung zur Annahme von Kreditkarten
untrennbar verbunden. Bei Verzicht auf die verpflichtende Vorgabe eines
Abrechnungssystems würde die vorgesehene Annahmepflicht von Kreditkarten
gerade durch diejenigen Taxen unterlaufen werden können, die eine
Akzeptanzverpflichtung nicht akzeptieren wollen.
Die vom TVB angeregte Regelung in der Taxitarifverordnung zur Kennzeichnung von
akzeptierten Kreditkarten an den Taxen ist nicht erforderlich. Es dürfte vielmehr im
Eigeninteresse des einzelnen Taxiunternehmers liegen, seine Taxe im Sinne der
Kundenzufriedenheit entsprechend zu kennzeichnen. Die dazu erforderliche
Zustimmung der Taxigenehmigungsbehörde kann sinnvollerweise durch
Allgemeinverfügung für alle Taxen erteilt werden.
Die vom BTB angeregte Erhöhung des Zuschlages für die freiwillige Akzeptanz von
Kreditkarten auf 5,00 EUR ist angesichts der zuvor dargestellten rechtlichen
Möglichkeit zur Schaffung einer verpflichtenden Regelung zur Kreditkartenzahlung
nicht verhältnismäßig. Der derzeit geltende Zuschlag in Höhe von 1,50 EUR wurde
2010 auf der Grundlage einer umfangreichen Kostenermittlung als kostendeckend
eingeführt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die Kosten seit
dieser Tarifänderung derart gestiegen sind, dass der aktuell geltende Zuschlag nicht
mehr kostendeckend ist. Eine Erhöhung des Zuschlages in der vorgeschlagenen
Höhe ist daher unangemessen. Im Übrigen würde ein Zuschlag in Höhe von 5,00
EUR für bargeldlose Zahlung auf viele Kunden eine abschreckende Wirkung haben
und somit dem erklärten Ziel dieser Verordnung, nämlich die Möglichkeit der
bargeldlosen Zahlung in Berliner Taxen zu erleichtern, entgegenwirken. Aber auch
die von der IHK unter Verweis auf kostengünstige Zahlungsmöglichkeiten durch
Smartphones angeregte Senkung des derzeit geltenden Zuschlages wurde nicht
berücksichtig. Auch hier ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass solche
Zahlungsmöglichkeiten seit der Kostenerhebung im Jahr 2010 in einem die
durchschnittlichen Kosten wesentlich reduzierendem Ausmaß hinzugekommen sind.
B. Rechtsgrundlage
§ 47 Absatz 3 und § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunter nehmen
Den Fahrgästen in Berliner Taxen entstehen keine neuen Kosten. Durch die
Änderung der Verordnung wird die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung in
Taxen verpflichtend eingeführt. Bisher konnten Taxiunternehmer diese
Möglichkeit bereits freiwillig anbieten und hierfür einen Zuschlag in Höhe von
1,50 EUR verlangen. Die Höhe des Zuschlages bleibt unverändert und gilt
künftig auch für die verpflichtende Entgegennahme bargeldloser Zahlung.
Den Berliner Taxiunternehmern entstehen durch die Anschaffung und den
Betrieb entsprechender Kartenlesegeräten in den Taxen Kosten. Diese
Kosten wurden bereits anlässlich der mit Verordnung vom 30.11.2010
vorgenommenen Erhöhung des Tarifs für bargeldlose Zahlung erhoben. Im
Rahmen des damaligen Kostenermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass
diese Kosten durch einen Zuschlag in Höhe von 1,50 EUR gedeckt werden.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser nach wie vor gültige
Zuschlag nicht mehr kostendeckend ist. Die den Berliner Taxiunternehmern
entstehenden Kosten werden daher auch weiterhin über den Zuschlag für
bargeldlose Zahlung ausgeglichen.
D. Gesamtkosten
keine
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Da es aktuell keine Vereinbarung mit dem Land Brandenburg über das
Bereithalten von Taxen an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der
jeweiligen Betriebssitzgemeinde gibt, hat die Änderung der Verordnung keine
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Berlin, den 13. Januar 2015
Der Senat von Berlin
Michael M ü l l e r Andreas G e i s e l
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Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung
und Umwelt
Ordnung auf Taxenständen
(1) Auf einem Taxenstandplatz oder einem als "Nachrückebereich" ausgewiesenen Taxenstandplatz dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch unverzügliches Nachrücken der nachfolgenden Taxen aufzufüllen. Die Taxen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste Urgehindert ein- und aussteigen können.
(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Dies gilt auch, wenn Fahrtaufträge über Taxenruf oder Taxenfunk erteilt werden. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit
(1) Siehe "Anordnung über die Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Teqe!"sofort die Möglichkeit zum Antritt Fahrt eingeräumt werden.
(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihefolge der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nen'nen. Zulässige Besonderheiten der Beförderungsdienstleistung sollten bekannt gegeben werden.
(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf dem Taxenstandplatz
"Quelle" : taxinews
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